Kraftfahrzeughaftung

Kraftfahrzeughaftung
besondere Haftung für die durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges (ausgenommen  Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor) verursachten Schäden.
I. Haftung seitens des Halters:1. Der  Halter des Kraftfahrzeuges unterliegt einer Gefährdungshaftung gemäß §§ 7 ff. StVG: Wenn beim Betrieb des Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, verletzt oder eine Sache beschädigt wird, hat er dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Durch die  Schadensrechtsreform auch Haftung für Insassen und auf  Schmerzensgeld (§ 11 StVG).
- 2. Höchstbeträge (§ 12 StVG: (1) bei einem Geschädigten bis zu einem Kapitalbetrag von 600.000 Euro oder einer jährlichen Rente von 60.000 Euro; (2) bei mehreren Geschädigten nur bis zu einem Kapitalbetrag von insgesamt 3 Mio. Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 180.000 Euro; c) bei Sachbeschädigung bis zu 300.000 Euro; d) Höhere Höchstbeträge bei Unfällen bei der Beförderung gefährlicher Güter (§ 12a StVG).
- 3. Ausschluss der Haftung, wenn der Unfall durch ein  höhere Gewalt verursacht wird.
- Vgl. auch  Ausschluss. Der Nachweis für diese Voraussetzungen obliegt dem Halter (aber:  Beweis des ersten Anscheins).
- 4. Sonderregelung für die Haftung bei Schwarzfahrt.
- 5. Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht, so hängt die Ersatzpflicht der Fahrzeughalter im Verhältnis zueinander und der Umfang des Ersatzes von den Umständen, v.a. davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht ist (§ 17 StVG).
- 6. Bei Mitverschulden des Verletzten gilt Entsprechendes (§ 9 StVG).
- 7. Verwirkung der Schadensersatzansprüche, wenn der Ersatzberechtigte nicht spätestens binnen zweier Monate, nachdem er von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat, dem Ersatzpflichtigen den Unfall anzeigt. Anzeige nicht erforderlich, wenn der Ersatzpflichtige anderweitig Kenntnis von dem Unfall erhalten hat (§ 15 StVG).
- 8. Verjährung: Gemäß §§ 14 StVG, 195 BGB ( Verjährung).
II. Haftung seitens des Führers:Der Führer eines Kraftfahrzeuges haftet wie der Halter, kann sich aber entlasten, wenn er den Nachweis erbringt, dass der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht ist (§ 18 StVG).
III. Weitere Haftungsregelung:Bei Verschulden haften Halter oder Führer der Höhe nach unbegrenzt wegen unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB). Der Nachweis des Verschuldens obliegt hier dem Verletzten.
- Vgl. auch  Beweis des ersten Anscheins.

Lexikon der Economics. 2013.

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